Version: September 2026. Maßgeblich ist die niederländische Fassung.
1. Vertragsparteien und Geschäftskunden
1.1 Dieser Rahmenvertrag für Dienstleistungen (MSA) regelt die Leistungen von Amerged B.V., handelnd unter der Marke amerged, Op de Smelen 1, 5863 BN Blitterswijck, Niederlande, eingetragen bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 42154221, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NL869953308B01 (amerged), für den im ausgefüllten Auftragsformular / Order Form bezeichneten Geschäftskunden (Kunde). Ein Auftrag im Sinne dieses MSA ist dieses ausgefüllte Auftragsformular einschließlich seiner ausdrücklich einbezogenen Anlagen. Ein Angebot, eine Leistungsbeschreibung oder ein Leistungsverzeichnis ist nur Bestandteil des Auftrags, wenn es auf diese Weise einbezogen wurde. Gemeinsam werden amerged und der Kunde als Parteien bezeichnet.
1.2 Die Leistungen richten sich ausschließlich an Personen, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Wer einen Auftrag annimmt, erklärt, zur Vertretung des Kunden befugt zu sein. Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn amerged sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
2. Vertragsschluss und Rangfolge
2.1 Ein neuer Einzelauftrag wird verbindlich, wenn bevollmächtigte Vertreter beider Parteien das ausgefüllte Auftragsformular unterzeichnen; rechtswirksame elektronische Signaturen sind eingeschlossen. Es bezeichnet die zu erbringenden Tätigkeiten, den vereinbarten Umfang, die Vergütung und maßgebliche Termine sowie die einbezogene MSA-Fassung, die vor Unterzeichnung bereitzustellen oder zugänglich zu machen ist. Veröffentlichung, Einsicht oder Download eines Auftragsformulars oder dieses MSA sowie die bloße Nutzung der Website schließen keinen Auftrag. Für spätere Änderungen gelten die Anforderungen an schriftliche Vereinbarungen dieses MSA, insbesondere Ziffern 5.2 und 21.2; ein neues unterzeichnetes Auftragsformular ist dafür nur erforderlich, wenn die Parteien dies vereinbaren oder anwendbares Recht eine besondere Form vorschreibt. Für solche Änderungen umfasst eine schriftliche Vereinbarung auch abrufbare elektronische Erklärungen, die bevollmächtigte Vertreter austauschen. Bestehende Verträge behalten ihre Wirksamkeit und vereinbarten Bedingungen; die Veröffentlichung dieser Fassung ändert sie weder rückwirkend noch erfordert sie eine erneute Unterzeichnung.
2.2 Zwingendes Recht und anwendbare EU-Standardvertragsklauseln gehen vor. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden hat die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (DPA) Vorrang. Vorbehaltlich dieser Rangfolge geht eine ausdrücklich vereinbarte Bestimmung des Auftragsformulars oder seiner einbezogenen Anlagen einer widersprechenden MSA-Bestimmung vor; im Übrigen gilt dieser MSA. Eine Service-Level-Vereinbarung gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Auftrag. Werbeaussagen und Schätzungen ändern den Vertrag nicht.
3. Leistungen und Leistungserbringung
3.1 Die Leistungen können Tätigkeiten in den Bereichen Beratung, Analyse, Konzeption, Softwareentwicklung, KI, Automatisierung, Integration, Implementierung und Schulung sowie Plattformzugang, Hosting und betreuten Betrieb umfassen. Die ausdrücklich im Auftrag enthaltenen Tätigkeiten, ihr Umfang und die Leistungszeiträume sind verbindlich. Schätzungen und Produktplanungen erweitern den Tätigkeitsumfang nicht und begründen keine Zusage, zusätzliche Funktionen fertigzustellen.
3.2 Dienstleistungsvertrag; kein Werkvertrag. Sämtliche Aufträge unter diesem MSA werden als Dienstleistungsverträge (overeenkomsten van opdracht) vereinbart, nicht als Beauftragung zur Herstellung eines fertiggestellten Werks oder als Werkvertrag (aanneming van werk). amerged schuldet die tatsächliche Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten mit der von einem professionellen Anbieter vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt und Fachkunde. Entwicklungs-, Beratungs- und Implementierungstätigkeiten sind Verpflichtungen zu fachgerechtem Tätigwerden (inspanningsverbintenissen); eine eigenständige Zusage, ein Werk fertigzustellen, ein vollständig fertiges System zu liefern oder einen bestimmten technischen, funktionalen oder wirtschaftlichen Projekterfolg zu erzielen, wird nicht abgegeben. Ziele, Vorführungen, Spezifikationen, Budgets und Festvergütungen beschreiben die angestrebte Richtung und den Umfang der Dienstleistungen; sie begründen für sich genommen keine Fertigstellungs- oder Erfolgsgarantie. Eine zwingende rechtliche Einordnung nach den tatsächlich übernommenen Pflichten bleibt unberührt.
3.3 amerged bestimmt die Arbeitsmethoden und darf geeignete Mitarbeiter und Auftragnehmer einsetzen; die Verantwortung für deren Leistung bleibt bei amerged. Für Unterauftragsverarbeiter gelten die DPA und die Liste der Unterauftragsverarbeiter.
3.4 Planungstermine und Meilensteine betreffen die Abfolge und Überprüfung von Tätigkeiten. Eine Frist ist nur verbindlich, wenn sie für eine bestimmte Tätigkeit ausdrücklich vereinbart wurde; sie garantiert keine Fertigstellung eines gesamten Systems. amerged informiert unverzüglich über voraussichtliche wesentliche Verzögerungen. Das Dienstleistungsmodell schränkt ausdrücklich vereinbarte Pflichten zu Plattformzugang, Hosting, Service Levels, Backups, Vertraulichkeit, Sicherheit, Datenschutz, Löschung oder Übergabe nicht ein. Verweise auf Arbeitsergebnisse betreffen Materialien, die während der Leistungserbringung tatsächlich entstehen, und die Rechte daran nach Ziffer 12.
4. Mitwirkung des Kunden und zulässige Nutzung
4.1 Der Kunde benennt eine bevollmächtigte Ansprechperson und stellt rechtzeitig die für die Leistungserbringung vernünftigerweise erforderlichen Entscheidungen, zutreffenden Informationen, Zugänge, Testdaten und Mitarbeiter bereit. Er beschafft die erforderlichen Rechte, Erlaubnisse und Rechtsgrundlagen für seine Daten, Weisungen, angebundenen Systeme und Nutzer. Seine unternehmerischen Entscheidungen und die Eignung der Leistungen für den vorgesehenen Einsatz bleiben seine Verantwortung.
4.2 Der Kunde schützt Zugangsdaten, beschränkt den Zugang auf befugte Nutzer und meldet vermuteten Missbrauch unverzüglich. Er darf keinen Schadcode einbringen, rechtswidrig auf Systeme zugreifen, Rechte verletzen, Plattformzugänge ohne Vereinbarung weiterverkaufen oder die Sicherheit beziehungsweise andere Kunden beeinträchtigen. Sicherheitstests setzen eine vorherige schriftliche Vereinbarung über Umfang und Schutzvorkehrungen voraus.
4.3 Vom Kunden verursachte Verzögerungen verlängern betroffene Meilensteine angemessen. Nach vorheriger Mitteilung darf amerged nachweisbaren Mehraufwand zu vereinbarten Sätzen abrechnen. Für Fehler infolge fehlender oder falscher Kundenzuarbeit ist amerged nicht verantwortlich, soweit nicht eigenes Fehlverhalten beigetragen hat.
5. Projektumfang und Änderungen
5.1 Der Auftrag bestimmt die Tätigkeiten, Arbeitsannahmen, Prioritäten, Leistungszeiträume, den vereinbarten Aufwand oder das Budget sowie die Regelungen zur Überprüfung. Funktionale Ziele und Prüfkriterien dienen als Orientierung für die Tätigkeiten und die Beurteilung der fachgerechten Sorgfalt; sie sind keine Abnahmekriterien für ein fertiggestelltes Werk. Der Kunde prüft den Fortschritt und gibt innerhalb vereinbarter Fristen zusammengefasstes Feedback. Zusätzliche Tätigkeiten, einschließlich neuer Integrationen oder wesentlicher Anforderungsänderungen, unterliegen dem Änderungsverfahren.
5.2 Jede Partei kann Änderungen vorschlagen. Vor Beginn zusätzlicher kostenpflichtiger Arbeiten halten die Parteien die Auswirkungen auf Umfang, Vergütung und Termine schriftlich fest. Bis zur Einigung setzt amerged nicht betroffene Arbeiten fort, soweit dies vernünftigerweise möglich ist. Der betroffene Teil darf ausgesetzt werden, wenn die Fortsetzung erheblichen Nachbearbeitungsaufwand oder Sicherheitsrisiken verursachen würde.
5.3 Erforderliche dringende Schutzmaßnahmen dürfen ohne vorherigen Änderungsauftrag erfolgen. amerged erläutert sie unverzüglich; zusätzliche Vergütung setzt eine bestehende vertragliche Grundlage oder nachträgliche Zustimmung voraus.
6. Tätigkeitsnachweise, Überprüfung und technische Freigabe
6.1 amerged dokumentiert die vereinbarten Tätigkeiten und stellt relevante Arbeitsstände, Arbeitsergebnisse und Leistungsberichte in den vereinbarten Abständen bereit. Soweit keine andere Frist vereinbart ist, gibt der Kunde innerhalb von zehn Arbeitstagen zusammengefasstes Feedback und beschreibt vermutete Pflichtverletzungen bei der Leistungserbringung hinreichend konkret, um eine Untersuchung zu ermöglichen. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in den Niederlanden. Fehlendes Feedback kann sich nach Ziffer 4.3 auf die Planung auswirken, bedeutet für sich genommen aber keinen Anspruchsverzicht.
6.2 Technische Tests, betriebliche Freigaben und die Erlaubnis, ein Arbeitsergebnis produktiv zu nutzen, dienen der Qualitätskontrolle und dem sicheren Betrieb. Sie stellen weder eine Werkabnahme noch eine Bestätigung dar, dass ein bestimmter Projekterfolg erreicht wurde. Neue Anforderungen werden nach Ziffer 5 behandelt; Verletzungen der Pflicht, die vereinbarten Leistungen mit fachgerechter Sorgfalt zu erbringen, nach Ziffer 15.
6.3 Unter diesem MSA findet weder ein werkvertragliches Abnahmeverfahren noch eine Abnahmefiktion Anwendung. Schweigen, Nutzung, Zahlung oder technische Freigabe stellen weder eine solche Abnahme noch einen Verzicht auf Rechte wegen einer Pflichtverletzung dar. Die Vergütung bezieht sich auf die vereinbarten Tätigkeiten oder Leistungszeiträume, nicht auf die Abnahme eines fertiggestellten Werks oder das Erreichen eines gewünschten Ergebnisses. Die Rechte des Kunden nach Ziffern 15, 17 und 18 sowie zwingendem Recht bleiben unberührt.
7. Hosting, Betrieb und Service Levels
7.1 Wiederkehrende Leistungen umfassen während der Auftragslaufzeit die beschriebenen Zugänge, Ressourcen und Betriebsaufgaben. Verfügbarkeitsziele, Reaktionszeiten, Supportzeiten, Wiederherstellungsziele und Servicegutschriften gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Pilotprojekte, Erprobungen und Machbarkeitsnachweise enthalten keine stillschweigenden Service Levels für den Produktivbetrieb.
7.2 amerged darf Wartung und angemessene technische Aktualisierungen vornehmen, sofern die wesentlich vereinbarte Funktionalität erhalten bleibt. Geplante wesentliche Unterbrechungen werden, soweit praktisch möglich, angemessen vorher angekündigt. Dringende Sicherheitsarbeiten dürfen sofort erfolgen. Änderungen an Drittsystemen können gesonderte Anpassungsarbeiten erfordern.
7.3 Hostingstandorte und Verarbeitungsbedingungen richten sich nach Auftrag und DPA. Backupumfang und Unterstützung bei der Wiederherstellung folgen der vereinbarten Leistungsbeschreibung; Hosting allein begründet keinen unbegrenzten Archivierungsdienst. Der Kunde hält geeignete Kopien der von ihm kontrollierten Materialien vor, soweit diese Verantwortung nicht ausdrücklich amerged übertragen wurde.
8. Drittdienste und Abhängigkeiten
8.1 Der Auftrag unterscheidet zwischen von amerged beschafften Diensten und solchen, die der Kunde unmittelbar beauftragt. Der Kunde hält die erforderlichen Lizenzen, Konten, API-Berechtigungen und ausreichenden Nutzungsguthaben für seine eigenen Dienste aufrecht. Für Dritt- und Open-Source-Komponenten gelten deren Lizenzbedingungen; diese werden benannt, soweit dies für die rechtmäßige Nutzung erforderlich ist.
8.2 amerged kann die dauerhafte Verfügbarkeit oder Kompatibilität unabhängig betriebener Dienste nicht garantieren. Über bekannte wesentliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Leistungserbringung informiert amerged den Kunden und erörtert eine angemessene Ersatzlösung. Wesentliche Umkonfigurationen oder Ersatzleistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs unterliegen dem Änderungsverfahren. Die nach Vertrag oder DPA bestehende Verantwortung von amerged für Auswahl oder Betrieb eines unterbeauftragten Dienstes bleibt bestehen.
9. KI-Funktionen
9.1 KI-Funktionen und Modellzugriffe werden nur aktiviert, wenn sie ausdrücklich in einem Auftrag oder einer von amerged angenommenen dokumentierten Kundenweisung enthalten sind. Für den ausdrücklich beauftragten KI-Dienst setzt amerged Modelle ein, die den anwendbaren Anforderungen des EU AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689 in ihrer geltenden Fassung, entsprechen. Die Modelle werden über orq.ai auf in der EU gehosteter Infrastruktur angebunden; die Modellinferenz erfolgt innerhalb der EU. Vor Aktivierung dokumentiert amerged die ausgewählten Modelle, Anbieter, EU-Endpunkte, zugelassenen EU-Ausweichrouten und wesentlichen Verarbeitungsbeschränkungen. amerged erfüllt die für seine Rolle und den vereinbarten Anwendungsfall geltenden Pflichten und beschafft die dafür erforderlichen Anbieterinformationen; der Kunde bleibt für die Pflichten seiner eigenen Rolle und Nutzung verantwortlich. Diese Zusage betrifft die ausgewählten Modelle und die Konfiguration und besagt weder eine unabhängige Zertifizierung noch die Konformität jedes über orq.ai verfügbaren Modells. Verarbeitungen außerhalb der Inferenzroute, einschließlich Support und Telemetrie, unterliegen weiterhin den vereinbarten Vorgaben der DPA zu Verarbeitung, Standorten und Übermittlungsgarantien.
9.2 KI-Ausgaben können unrichtig, unvollständig, verzerrt oder nicht einzigartig sein. Der Kunde sorgt vor ihrer Verwendung für folgenreiche Entscheidungen oder externe Veröffentlichungen für eine angemessene menschliche Prüfung. Vollständige Richtigkeit, bestimmte Geschäftsergebnisse und ausschließliche Rechte an generierten Ausgaben werden nicht zugesagt. Regulierte oder risikoreiche Einsätze setzen ausdrücklich vereinbarte Zwecke und Kontrollen voraus; die Leistungen stellen für sich genommen keine professionelle Rechts-, Medizin- oder Finanzberatung dar.
9.3 amerged verwendet Kundeninhalte nicht zum Training oder zur Feinabstimmung von Modellen und gestattet dies auch keinem Modellanbieter, sofern die Parteien nicht eine gesonderte ausdrückliche schriftliche Vereinbarung schließen, die Trainingszweck, einschlägige Rechtsgrundlage, Verarbeitungsumfang und Schutzmaßnahmen festlegt und entgegenstehende Beschränkungen der DPA und der TOMs ausdrücklich ändert. Die Verarbeitung für Inferenz, vereinbarten Informationsabruf, Evaluation oder Fehleranalyse unterliegt weiterhin Auftrag, Vertraulichkeitspflichten und DPA. Gewöhnliche Leistungsweisungen oder die Nutzung einer KI-Funktion stellen keine solche Trainingsvereinbarung dar.
10. Vergütung, Rechnungen und Steuern
10.1 Vergütung, Währung, Nutzungsgrenzen und genehmigte Auslagen ergeben sich aus dem Auftrag. Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger anwendbarer Transaktionssteuern. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Voraus abgerechnet; Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen zahlbar. Zeitabhängige Leistungen können gegen ein vereinbartes Budget vorab abgerechnet und anschließend mit dem dokumentierten Aufwand verrechnet werden. Nutzungsentgelte und wesentliche Ausgabengrenzen werden im Auftrag bestimmt.
10.2 Der Kunde erhebt begründete Rechnungseinwände unverzüglich und bezahlt unbestrittene Beträge bei Fälligkeit. Auf überfällige unbestrittene Beträge können die niederländischen gesetzlichen Handelszinsen und angemessene gesetzlich erstattungsfähige Beitreibungskosten anfallen. Die Zahlung hängt nicht davon ab, ob ein Dritter den Kunden bezahlt. Vorauszahlungen werden auf vereinbarte Leistungen angerechnet und nur erstattet, soweit Vertrag oder zwingendes Recht dies ausdrücklich vorsehen.
10.3 Reisen und sonstige Auslagen bedürfen vorheriger Genehmigung, soweit sie nicht im Auftrag enthalten sind. amerged nimmt während einer verbindlichen Laufzeit keine einseitigen, nicht vereinbarten Preiserhöhungen vor.
10.4 Eine Fest- oder Monatsvergütung ist die Gegenleistung für die vereinbarten Tätigkeiten, den Leistungsumfang oder den Leistungszeitraum; sie ist kein Preis für ein garantiert fertiggestelltes Werk. Zeitabhängige Vergütung setzt die vereinbarten Nachweise voraus, und Leistungen müssen tatsächlich wie vereinbart erbracht werden. Dokumentations- und Rechnungsprüfungen sind keine werkvertragliche Abnahme. Ansprüche wegen nicht erbrachter Leistungen, Pflichtverletzungen, Rückzahlung und Schadensersatz richten sich weiterhin nach Ziffern 15, 17 und 18 und zwingendem Recht.
11. Laufzeit, Verlängerung und Preisänderungen
11.1 Monatliche Kündbarkeit als Regelfall. Soweit das Auftragsformular nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, kann jede Partei jeden Dienstleistungsauftrag mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Fortlaufende Dienstleistungen laufen auf unbestimmte Zeit, sofern nicht ausdrücklich eine andere Laufzeit vereinbart ist. Vertragsmonate sind aufeinanderfolgende Monatszeiträume, gerechnet ab dem vereinbarten Leistungsbeginn oder, wenn kein Beginn festgelegt wurde, ab erstmaliger Bereitstellung. Die Kündigung muss dem Vertragskontakt der anderen Partei in abrufbarer schriftlicher Form zugehen; E-Mail genügt. Eine standardmäßige Bindung von zwölf Monaten besteht nicht. Eine abweichende Mindest- oder Festlaufzeit, Kündigungsfrist oder Verlängerungsregel muss ausdrücklich im Auftragsformular vereinbart sein. Ein zeitlich oder sachlich begrenzter Dienstleistungsauftrag endet mit Ablauf seines vereinbarten Leistungszeitraums oder der Durchführung seiner vereinbarten Tätigkeiten; er läuft nicht bis zum Erreichen eines gewünschten Projekterfolgs weiter. Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund und zwingende Rechte bleiben unberührt.
11.2 amerged kann geänderte wiederkehrende Preise mit einer Vorankündigung von mindestens sechzig Kalendertagen vor dem vorgesehenen Wirksamkeitsdatum unter Angabe des neuen Preises und dieses Datums mitteilen. Eine Änderung darf nur zu Beginn eines künftigen Vertragsmonats und nach Ablauf einer ausdrücklich vereinbarten Fest- oder Mindestlaufzeit wirksam werden, sofern der Kunde nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Kunde muss vor Wirksamwerden der Änderung nach Ziffer 11.1 kündigen können; andernfalls wird die Änderung aufgeschoben, bis diese Möglichkeit besteht oder der Kunde sie ausdrücklich annimmt. Eine Erprobung oder ein Pilotprojekt wird ohne angenommenen Auftrag, der diesen Übergang vorsieht, nicht automatisch zu einer kostenpflichtigen Leistung.
11.3 Die Beendigung oder das Auslaufen eines Auftrags beendet andere Aufträge nicht automatisch. Die für fortbestehende Aufträge erforderlichen Bestimmungen gelten weiter.
12. Geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse
12.1 Der Kunde behält seine Rechte an Kundeninhalten und -materialien. Er räumt amerged vorbehaltlich der DPA ausschließlich die für Leistungserbringung und vereinbarten Support erforderlichen Rechte ein. Vorbestehende Technologien, wiederverwendbare Werkzeuge, Vorlagen, Methoden, Bibliotheken, Plattformkomponenten und deren Verbesserungen verbleiben bei amerged (Hintergrundmaterialien).
12.2 Nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistungen erhält der Kunde ein zeitlich unbeschränktes, weltweites, nicht ausschließliches Recht, die durch diese Leistungen tatsächlich entstandenen projektspezifischen Arbeitsergebnisse für eigene interne Geschäftszwecke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu ändern. Dies umfasst die Nutzung durch Auftragnehmer ausschließlich im Auftrag des Kunden. In diese Arbeitsergebnisse eingebettete Hintergrundmaterialien sind einbezogen, soweit sie für diese zulässige Nutzung erforderlich sind. Die Übertragung von Eigentums-, Vertriebs- oder Weiterverkaufsrechten bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
12.3 Entsteht im Rahmen der vereinbarten Leistungen projektspezifische Software, umfasst die Übergabe den verfügbaren projektspezifischen Quellcode und die Konfiguration, die zur Ausübung des vereinbarten Änderungsrechts vernünftigerweise erforderlich sind. Ausgenommen sind allgemeiner Plattformquellcode von amerged, lizenzrechtlich beschränkter Drittcode, Zugangsdaten und nicht zugehörige interne Systeme. Relevante Einschränkungen aus Drittlizenzen werden offengelegt. Plattformzugang und Hosting bleiben auf die Dienstleistungslaufzeit beschränkt; unabhängig nutzbare, vollständig bezahlte Arbeitsergebnisse dürfen nach Ziffer 12.2 weiterverwendet werden.
12.4 amerged darf allgemeine Fähigkeiten und nicht vertrauliches Know-how weiterverwenden, jedoch keine vertraulichen Kundeninformationen offenlegen oder personenbezogene Daten außerhalb der DPA nutzen. Die Verwendung von Name, Logo oder identifizierbarer Fallstudie des Kunden bedarf vorheriger schriftlicher Zustimmung.
13. Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung (Mutual NDA)
13.1 Gegenseitiger Schutz und Beginn. Diese Ziffer bildet eine gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung als Bestandteil dieses MSA: Jede Partei kann Informationen offenlegen (offenlegende Partei) oder empfangen (empfangende Partei); für beide gelten dieselben Geheimhaltungspflichten. Die Einbeziehung dieses MSA in ein unterzeichnetes Auftragsformular umfasst diese NDA, ohne dass sie gesondert unterzeichnet werden muss. Ihr Zweck ist es, die beabsichtigten oder vereinbarten Leistungen der Parteien zu bewerten, zu verhandeln, durchzuführen und zu verwalten sowie damit verbundene vertragliche Rechte auszuüben (Zweck). Sie schützt auch Informationen, die für diesen Zweck bereits ausgetauscht wurden; die vertraglichen Pflichten beginnen jedoch mit der Einbeziehung und gelten nicht rückwirkend. Sollen diese vertraglichen Pflichten früher verbindlich werden, müssen die Parteien dies ausdrücklich gesondert vereinbaren; gesetzlicher Schutz bleibt unberührt. Der bloße Besuch der Website oder die Weitergabe von Informationen stellt keine Annahme dieser NDA dar.
13.2 Vertrauliche Informationen. Dies sind nicht öffentliche Informationen, die von der offenlegenden Partei oder in ihrem Namen in beliebiger Form offengelegt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Art oder der Umstände vernünftigerweise als vertraulich zu verstehen sind. Dazu gehören Geschäftspläne, Preise und Vertragsbedingungen, Kunden- und Finanzinformationen, personenbezogene Daten, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, Quellcode, Entwürfe, Arbeitsabläufe, Prompts, Datensätze und nicht öffentliche technische Dokumentation sowie Kopien und Analysen, die solche Informationen erkennen lassen. Mündliche, visuelle oder im Rahmen einer Vorführung erfolgende Offenlegungen bedürfen keiner nachträglichen schriftlichen Kennzeichnung, um als vertraulich zu gelten.
13.3 Nutzung und Schutz. Die empfangende Partei verwendet vertrauliche Informationen ausschließlich für den Zweck, schützt sie mindestens mit angemessener Sorgfalt und nicht weniger sorgfältig als eigene vergleichbar sensible Informationen und verhindert durch geeignete Maßnahmen unbefugten Zugriff, unbefugte Nutzung und Offenlegung. Sie erstellt nur notwendige Kopien. Eine Offenlegung außerhalb der Ziffern 13.4 oder 13.6 bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der offenlegenden Partei. Vertrauliche Informationen dürfen nicht an KI-Werkzeuge übermittelt werden, die für den Zweck nicht zugelassen sind, und ohne gesonderte ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht zum Training oder zur Feinabstimmung von Modellen verwendet werden. Ausdrücklich vereinbarte KI-Verarbeitung und sonstige Verarbeitung zur Leistungserbringung bleiben nach Ziffern 9 und 14 und der DPA zulässig; diese NDA gestattet für sich genommen keine KI-Verarbeitung.
13.4 Zulässige Empfänger. Der Zugriff ist auf Personal, Auftragnehmer, zugelassene Dienstleister und berufliche Berater der empfangenden Partei beschränkt, die die Informationen für den Zweck benötigen. Vor dem Zugriff müssen sie schriftlichen Geheimhaltungspflichten unterliegen, die mindestens denselben Schutz wie diese Ziffer bieten, oder gleichwertigen durchsetzbaren beruflichen Verschwiegenheitspflichten. Die empfangende Partei informiert sie über die Beschränkungen und bleibt für deren Einhaltung wie für ihr eigenes Verhalten verantwortlich. Diese Erlaubnis ersetzt nicht die Vorgaben der DPA zu Unterauftragsverarbeitern, Weisungen, Standorten oder internationalen Übermittlungen.
13.5 Ausnahmen. Die empfangende Partei muss jede geltend gemachte Ausnahme nachweisen können. Diese Pflichten gelten nicht für Informationen, die ihr bereits rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, ohne Pflichtverletzung durch sie oder ihre zulässigen Empfänger öffentlich werden, rechtmäßig von einem zur unbeschränkten Offenlegung berechtigten Dritten erlangt werden oder unabhängig ohne Nutzung vertraulicher Informationen der offenlegenden Partei entwickelt werden. Eine bestimmte vertrauliche Kombination ist nicht allein deshalb ausgenommen, weil einzelne Bestandteile öffentlich sind.
13.6 Verpflichtende Offenlegungen. Eine aufgrund verbindlichen Rechts, einer gerichtlichen Anordnung oder einer zuständigen Behörde erforderliche Offenlegung ist nur im rechtlich gebotenen Umfang zulässig. Soweit rechtlich erlaubt, informiert die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich im Voraus, leistet angemessene Unterstützung bei der Erlangung von Schutzmaßnahmen für die Informationen und beschränkt die Offenlegung auf das Erforderliche. Die offenlegende Partei trägt die angemessenen Kosten externer Unterstützung, es sei denn, eine Pflichtverletzung der empfangenden Partei hat die Offenlegungspflicht verursacht. Gesetzlich geschützte Meldungen an eine zuständige Behörde werden nicht verhindert; zwingender Hinweisgeberschutz wird nicht eingeschränkt.
13.7 Rechte und Vertragsfreiheit. Vertrauliche Informationen unterliegen weiterhin den Rechten der offenlegenden Partei oder des jeweiligen Dritten. Ihre Offenlegung gewährt über die beschränkte Nutzung für den Zweck hinaus weder Eigentum noch eine Lizenz oder ein anderes Verwertungsrecht; ausdrücklich vereinbarte Rechte an Arbeitsergebnissen und Hintergrundmaterialien bleiben unberührt. Weder die Offenlegung noch diese NDA verpflichtet eine Partei, Leistungen zu erwerben, einen weiteren Auftrag abzuschließen oder weitere Informationen offenzulegen. Vertrauliches Material steht nicht allein deshalb zur freien Weiterverwendung, weil eine Person sich daran erinnert.
13.8 Rückgabe, Löschung und aufbewahrte Kopien. Auf schriftliches Verlangen oder sobald die Informationen für den Zweck nicht mehr benötigt werden, gibt die empfangende Partei sie und ihre Kopien nach Wahl der offenlegenden Partei innerhalb von dreißig Kalendertagen zurück oder löscht sie sicher und bestätigt auf Verlangen die Erledigung schriftlich. Informationen, die für eine laufende vereinbarte Leistung oder ein ausdrücklich eingeräumtes fortbestehendes Recht weiterhin erforderlich sind, dürfen ausschließlich für diese Nutzung aufbewahrt werden. Zugriffsbeschränkte Kopien dürfen auch aufbewahrt werden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder für einen konkreten Rechtsstreit vernünftigerweise erforderlich ist, jedoch nur für den gerechtfertigten Zeitraum. Routinemäßige Backupkopien dürfen bis zu ihrem sicheren Auslaufen innerhalb von neunzig Tagen nach Löschung der aktiven Daten bestehen bleiben; auf sie darf nicht für gewöhnliche Geschäftszwecke zugegriffen werden, und sie müssen nach einer Wiederherstellung erneut gelöscht werden. Aufbewahrte Kopien bleiben während ihrer gesamten Aufbewahrung vertraulich. Für gehostete Kundendaten und personenbezogene Daten bestimmen Ziffer 19 und die DPA die Regeln zu Rückgabe, Löschung, Export und Aufbewahrung; diese Ziffer verlängert jene Fristen nicht und setzt keine rechtmäßige frühere Weisung außer Kraft.
13.9 Unbefugter Zugriff oder Offenlegung. Die empfangende Partei informiert die offenlegende Partei unverzüglich, nachdem sie von unbefugtem Zugriff, unbefugter Nutzung oder Offenlegung Kenntnis erlangt hat, ergreift angemessene Maßnahmen zur Eindämmung und Verhinderung einer Wiederholung und wirkt bei der Minderung der Folgen mit. Für Vorfälle mit personenbezogenen Daten gilt zusätzlich die DPA einschließlich ihrer Meldepflichten; die entsprechenden Meldungen dürfen aufgrund dieser Ziffer nicht verzögert werden.
13.10 Dauer. Diese Pflichten gelten, solange der Zweck fortbesteht, und für fünf Jahre nach Ende des betreffenden Auftrags oder der letzten Offenlegung für diesen Zweck, je nachdem, welches Ereignis später eintritt. Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse einzustufen sind, bleiben geschützt, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen. Ziffer 13.8 schützt weiterhin aufbewahrte Kopien; anwendbare Datenschutzpflichten und ausdrücklich vereinbarte längere Geheimhaltungsfristen bleiben unberührt.
13.11 Durchsetzung und bestehende Vereinbarungen. Jede Partei kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei einem zuständigen Gericht einstweilige Unterlassungsanordnungen oder sonstige Schutzmaßnahmen beantragen; sie muss die dreißigtägige Abhilfefrist nach Ziffer 18.1 nicht abwarten. Schadensersatz richtet sich weiterhin nach Ziffer 17 einschließlich ihrer bestehenden Beschränkungen und zwingenden Ausnahmen; diese Ziffer begründet weder eine unbeschränkte Haftung noch einen automatischen Anspruch auf eine gerichtliche Schutzmaßnahme. Eine gesondert vereinbarte NDA wird durch die Unterzeichnung dieses MSA oder die Veröffentlichung einer neuen Fassung allein weder ersetzt noch abgeschwächt. Eine Ersetzung oder Änderung muss jene NDA und die vereinbarten Änderungen ausdrücklich bezeichnen. Die Rangfolgeregeln in Ziffer 2.2 gelten weiterhin.
14. Personenbezogene Daten und Sicherheit
14.1 Soweit amerged personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten die DPA, ihre Verarbeitungsbeschreibung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und die Regelungen zu Unterauftragsverarbeitern. Der Kunde erteilt vollständige, rechtmäßige Weisungen und benennt vor Verarbeitungsbeginn sensible Daten oder besondere Sicherheitsanforderungen. Zusätzliche Anforderungen bedürfen ausdrücklicher Vereinbarung.
14.2 Eigene Geschäftskontakt- und Verwaltungsdaten verarbeitet amerged entsprechend der Datenschutzerklärung. Kundeninhalte werden dadurch nicht zu Daten für eigenständige Marketing- oder Modelltrainingszwecke von amerged.
14.3 Bei relevanten Sicherheitsfragen und Datenschutzvorfällen arbeiten die Parteien entsprechend der DPA zusammen. Weder eine Haftungsgrenze dieses MSA noch eine kaufmännische Auseinandersetzung beschränkt zwingende Betroffenenrechte, Aufsichtsbefugnisse oder Schutzvorgaben anwendbarer Standardvertragsklauseln.
15. Pflichtverletzungen bei Dienstleistungen und Abhilfe
15.1 Der Kunde meldet amerged unverzüglich eine vermutete Verletzung der Pflicht zur Durchführung vereinbarter Tätigkeiten oder zur Einhaltung der fachgerechten Sorgfalt nach Ziffer 3 und stellt angemessene Nachweise und Untersuchungszugänge bereit. Bestätigt sich eine Pflichtverletzung, muss amerged die betroffenen Leistungen innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten korrigieren, wiederholen oder nachholen, soweit dies vernünftigerweise möglich ist, oder eine vereinbarte gleichwertige Lösung bereitstellen. Eine wirksame Abhilfe darf der Kunde nicht ohne sachlichen Grund ablehnen. Das bloße Ausbleiben eines gewünschten Projekterfolgs beweist keine pflichtwidrige Leistungserbringung.
15.2 Behebt amerged eine wesentliche Pflichtverletzung nach schriftlicher Mitteilung nicht innerhalb angemessener Frist, darf der Kunde den betroffenen Teil nach Ziffer 18 beenden und Vorauszahlungen zurückverlangen, die auf nicht erbrachte Leistungen entfallen. Die Folgen bereits pflichtwidrig erbrachter Leistungen richten sich nach dem anwendbaren Recht; das Dienstleistungsmodell beseitigt für sich genommen keine Rückzahlungs- oder Entschädigungsansprüche. Die Haftung nach Ziffer 17 und zwingende Rechte bleiben unberührt.
15.3 amerged ist nicht für Leistungsstörungen verantwortlich, die auf nicht genehmigte Änderungen, dokumentationswidrige Nutzung oder fehlerhafte Kundensysteme zurückzuführen sind, außer soweit amerged dazu beigetragen hat. Eigene vereinbarte Betriebs-, Sicherheits- oder Datenschutzpflichten von amerged werden dadurch nicht eingeschränkt. Ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb wird über ausdrücklich vereinbarte Service Levels hinaus nicht zugesagt.
16. Ansprüche Dritter
16.1 Behauptet ein Dritter, ein von amerged erstelltes und vereinbarungsgemäß genutztes Arbeitsergebnis verletze seine geistigen Eigentumsrechte, informiert der Kunde amerged unverzüglich, gibt kein Anerkenntnis ab und überlässt amerged unter angemessener Mitwirkung die Bearbeitung des Anspruchs. amerged darf weitere Nutzungsrechte beschaffen, den betroffenen Teil ohne wesentliche Einschränkung vereinbarter Funktionen ändern oder ersetzen oder die betroffene Leistung unter Erstattung nicht verbrauchter Vorauszahlungen beenden. Bei einem dauerhaft unbrauchbaren, bezahlten Arbeitsergebnis berücksichtigt eine Erstattung dessen Vergütung und den bereits angemessen erhaltenen Gegenwert.
16.2 Diese Abhilfe gilt nicht für Ansprüche, die durch Kundenmaterialien, zwingende Kundenvorgaben, nicht genehmigte Änderungen oder nicht vorgesehene Kombinationen verursacht werden. amerged zurechenbare Schäden und angemessene Verteidigungskosten unterliegen Ziffer 17. Ein Vergleich darf dem Kunden ohne dessen nicht unbillig zu verweigernde Zustimmung kein Anerkenntnis und keine nicht finanziellen Verpflichtungen auferlegen.
16.3 Der Kunde stellt amerged von begründeten Ansprüchen Dritter und angemessenen Verteidigungskosten frei, die aus rechtswidrigen Kundeninhalten oder vertragswidriger Nutzung entstehen und dem Kunden zurechenbar sind. Eigenes Verschulden von amerged ist ausgenommen. amerged informiert unverzüglich und wirkt angemessen mit. Der Kunde darf die Verteidigung führen, jedoch amerged ohne Zustimmung weder ein Anerkenntnis noch nicht finanzielle Verpflichtungen auferlegen.
17. Haftung
17.1 Jede Partei haftet für Schäden, die ihrer Pflichtverletzung rechtlich zurechenbar sind. Die Gesamthaftung von amerged aus oder im Zusammenhang mit einem betroffenen wiederkehrenden Auftrag ist auf die für diesen Auftrag in den zwölf Monaten vor dem anspruchsbegründenden Ereignis gezahlte oder zahlbare Vergütung begrenzt. Bei einem betroffenen einmaligen Projektauftrag gilt dessen gesamte gezahlte oder zahlbare Vergütung als Gesamthaftungsgrenze. Zusammenhängende Ereignisse gelten als ein Ereignis; mehrere Anspruchsteller, Rechtsgrundlagen oder wiederholte Forderungen vervielfachen die Haftungsgrenze nicht.
17.2 Soweit gesetzlich zulässig, haftet amerged nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, entgangener Umsätze, Geschäftschancen, erwarteter Einsparungen oder Reputationsschäden. Angemessene unmittelbare Kosten zur Wiederherstellung von Daten aus vorhandenen Backups sind nicht allein wegen ihres Datenbezugs ausgeschlossen; für sie gelten jedoch die einschlägige Haftungsgrenze und die vereinbarten Backupverantwortlichkeiten.
17.3 Diese Ausschlüsse und Grenzen gelten nicht, soweit zwingendes Recht sie verbietet oder Schäden auf Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit der Geschäftsleitung von amerged beruhen. Gesetzliche Entschädigungsrechte betroffener Personen und Haftungsregelungen anwendbarer Standardvertragsklauseln bleiben unberührt. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung. Ordnungsgemäß geschuldete Vergütung bleibt zahlbar.
18. Aussetzung und Beendigung
18.1 Jede Partei darf einen betroffenen Auftrag wegen wesentlicher Vertragsverletzung beenden, wenn diese nicht innerhalb von dreißig Kalendertagen nach schriftlicher, die Verletzung konkret bezeichnender Abhilfeaufforderung behoben wird. Eine nicht behebbare Verletzung kann bei hinreichender Schwere die sofortige Beendigung rechtfertigen. Zwingendes Insolvenzrecht bleibt anwendbar.
18.2 amerged darf die erforderlichen betroffenen Leistungen sofort aussetzen, soweit dies zur Abwehr rechtswidriger Nutzung, einer schweren Sicherheitsbedrohung oder zur Erfüllung einer verbindlichen gesetzlichen Anforderung angemessen erforderlich ist. Bei überfälligen unbestrittenen Zahlungen setzt eine Aussetzung eine schriftliche Warnung und eine Zahlungsfrist von mindestens sieben Kalendertagen voraus. amerged erläutert den Grund, soweit rechtlich zulässig, und stellt die Leistung nach Wegfall der Ursache unverzüglich wieder her. Unnötige Auswirkungen auf nicht betroffene Leistungen werden vermieden.
18.3 Bei Beendigung bezahlt der Kunde ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und genehmigte, nicht stornierbare Verpflichtungen, die für den Auftrag angemessen eingegangen wurden. Vorauszahlungen, die auf Leistungszeiträume nach dem wirksamen Beendigungsdatum entfallen, werden nach Abzug der nach diesem MSA und einer ausdrücklich vereinbarten Mindestlaufzeit rechtmäßig geschuldeten Beträge erstattet. Beruht die Beendigung auf einer nicht behobenen wesentlichen Vertragsverletzung von amerged, schuldet der Kunde keine Vergütung für unerbrachte Leistungen und erhält nicht verbrauchte Vorauszahlungen zurück. Die Beendigung widerruft nicht die dauerhafte Lizenz an vollständig bezahlten Arbeitsergebnissen, außer der Kunde verletzt diese Lizenz wesentlich und schafft trotz Aufforderung nach Ziffer 18.1 keine Abhilfe.
19. Vertragsende, Export und Löschung
19.1 Für gehostete Kundendaten bietet amerged nach Auftragsende einen Exportzeitraum von dreißig Kalendertagen über vorhandene Standardexportfunktionen oder in einem angemessen nutzbaren Format. Unterstützung über den enthaltenen Export hinaus wird zu vereinbarten Sätzen berechnet. Der Kunde fordert benötigte Hilfe rechtzeitig an und benennt einen berechtigten Empfänger. Sicherheits- oder Rechtsanforderungen können einen kontrollierten Export anstelle fortbestehenden Plattformzugangs erfordern.
19.2 Nach dem Exportzeitraum werden aktive Kundendaten innerhalb weiterer dreißig Kalendertage gelöscht, spätestens sechzig Tage nach Auftragsende. Isolierte Backupkopien laufen innerhalb von neunzig Tagen nach Löschung der aktiven Daten aus, spätestens 150 Tage nach Auftragsende. Sie bleiben geschützt, werden nicht regulär geschäftlich verarbeitet und unterliegen bei Wiederherstellung nach einem Notfall erneut der geltenden Löschweisung.
19.3 Die DPA regelt das Wahlrecht des Kunden zwischen Rückgabe und Löschung sowie rechtmäßige frühere Weisungen. Gesetzlich aufzubewahrende oder für einen konkreten Rechtsstreit vernünftigerweise erforderliche Daten dürfen getrennt und zugriffsbeschränkt ausschließlich für diesen Zweck und nur so lange wie gerechtfertigt gespeichert werden. Diese Ausnahmen erlauben keine unbegrenzte Aufbewahrung allgemeiner Dienstdaten. Gesetzlich aufbewahrte Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen sind von gehosteten Kundeninhalten zu unterscheiden.
20. Ereignisse außerhalb angemessener Kontrolle
20.1 Keine Partei haftet für Ausfälle aufgrund eines Ereignisses außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle, das sie vernünftigerweise weder verhindern noch überwinden konnte. Ein Drittausfall zählt nur insoweit dazu; übliche Personalengpässe, Geldmangel oder vermeidbare Sicherheitsmängel fallen nicht automatisch darunter. Bereits entstandene Zahlungspflichten bleiben bestehen.
20.2 Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich, mindert die Auswirkungen und nimmt die Leistung so bald wie vernünftigerweise möglich wieder auf. Dauert eine wesentliche Unterbrechung länger als sechzig Kalendertage, darf jede Partei die betroffenen noch nicht erbrachten Leistungen beenden. Nicht verbrauchte Vorauszahlungen werden erstattet; ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
21. Mitteilungen, Änderungen und allgemeine Bestimmungen
21.1 Rechtliche, vertragliche und datenschutzbezogene Mitteilungen an amerged können über das Kontaktformular, den im Auftrag oder später schriftlich benannten Geschäftskontakt oder per Post an die Anschrift aus Ziffer 1 übermittelt werden. Mitteilungen an den Kunden erfolgen an dessen benannten Vertragskontakt. Eine formelle Mitteilung wird mit ihrem tatsächlichen Zugang wirksam. Der Absender bewahrt eine Zustellbestätigung oder einen anderen Zugangsnachweis auf; eine Bestätigung, die lediglich die Absendung dokumentiert, belegt für sich genommen keine Zustellung. Eine Empfangsbestätigung bedeutet keine Zustimmung zum Inhalt; ihr Fehlen verhindert nicht die Wirksamkeit einer nachweislich zugegangenen Mitteilung. Gesetzliche Datenschutzrechte bleiben unberührt. Der Kunde hält seine Kontaktdaten aktuell.
21.2 Websiteaktualisierungen gelten für die Zukunft und ändern angenommene Aufträge oder einbezogene Bedingungen nicht automatisch. Vertragsänderungen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Nach der DPA zulässige Aktualisierungen, einschließlich Änderungen bei Unterauftragsverarbeitern, folgen deren eigenständigen Schutz- und Mitteilungsvorgaben.
21.3 Keine Partei darf einen Auftrag ohne Zustimmung übertragen; diese darf nicht unbillig verweigert werden. Ausgenommen ist eine echte Unternehmensumstrukturierung oder -übertragung auf einen Nachfolger, der sämtliche Pflichten übernimmt und den Schutz der anderen Partei nicht wesentlich verschlechtert. Zwingende Zustimmungserfordernisse und die DPA bleiben anwendbar.
21.4 Die Parteien sind selbstständige Vertragspartner. Die Nichtausübung eines Rechts bedeutet keinen Verzicht. Der Vertrag und seine einbezogenen Dokumente bilden die vollständige Vereinbarung über ihren Gegenstand, ohne eine Haftung wegen arglistiger Täuschung auszuschließen.
22. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Sprache
22.1 Für den Vertrag gilt niederländisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf. Die Parteien streben zunächst über ihre bevollmächtigten Kontakte eine praktische Lösung an; dringender gerichtlicher Rechtsschutz bleibt möglich.
22.2 Vorbehaltlich zwingender Zuständigkeitsregeln und anwendbarer Standardvertragsklauseln sind ausschließlich die zuständigen Gerichte im Bezirk der Rechtbank Limburg in den Niederlanden zuständig.
22.3 Dieser MSA ist auf Niederländisch, Englisch und Deutsch verfügbar. Bei Übersetzungsabweichungen ist die niederländische Fassung maßgeblich. Diese Sprachregel ändert weder den amtlichen Wortlaut noch die zwingende Wirkung anwendbarer EU-Standardvertragsklauseln.
22.4 Salvatorische Klausel. Ist oder wird eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder rechtlich nicht durchsetzbar, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit sie nach Inhalt und Zweck nicht untrennbar mit der betroffenen Bestimmung verbunden sind und das anwendbare Recht dies zulässt. Es gelten zunächst die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Soweit danach eine ergänzende Vereinbarung zulässig und erforderlich ist, vereinbaren die Parteien eine wirksame Regelung, die dem rechtmäßigen Zweck der betroffenen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend für unbeabsichtigte Regelungslücken. Zwingendes Recht und die Rangfolge nach Ziffer 2.2 bleiben unberührt.